BGH: Die Auslobung einer Aufwandsentschädigung für Blutspender verstößt nicht gegen § 7 HWG
Darf ein Blutspendedienst potentielle Spender mit einer Aufwandsentschädigung für die Blustspende motivieren? Diese Frage hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil zu entscheiden (BGH, Urt. v. 30.04.2009 - I ZR 117/07). Das Gericht sagt „JA".
Der Fall:
Ein Blutspendedienst schaltete in einer Tageszeitung eine Anzeige, in der es unten in einem grau unterlegten Block hieß: „Übrigens: Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll (Transfusionsgesetz § 10,2)". Ein Mitbewerber sah hierin einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 7 Abs. 3 HWG. Denn, die beanstandete Werbung informiere nicht sachlich über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung, sondern stelle diese besonders heraus und lo-cke Spender durch einen finanziellen Anreiz an. Der Umstand, dass der Werbe-text keine Anhaltspunkte für die Höhe der Entschädigung enthalte, steigere noch die Gewinnerwartung bei bestimmten potentiellen Spendern. Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 HWG solle verhindern, dass zu Risikogruppen gehörende potentielle Spender durch einen finanziellen Anreiz angelockt würden. Bei einer werblichen Hervorhebung der Aufwandsentschädigung bestehe ersichtlich die Gefahr, dass gerade auch Risikogruppen in besonderer Weise angesprochen würden.
Die Entscheidung:
Der BGH teilt diese Ansicht - ganz im Gegensatz zur Vorinstanz - nicht. Das Gericht führt aus:
„In der beanstandeten Anzeige wird über die Möglichkeit der Gewährung einer Aufwandsentschädigung durch die wortgetreue Wiedergabe des Gesetzestextes von § 10 Satz 2 TFG informiert. Diese Art der Information kann grundsätzlich nicht gemäß § 7 Abs. 3 HWG untersagt werden. Über gesetzliche Regelungen kann im Allgemeinen am sachlichsten durch die wortgetreue Wiedergabe des Gesetzestextes informiert werden. Auch die äußere Gestaltung des Hinweises rechtfertigt nicht die Annahme einer besonderen reklamehaften Herausstellung. Sie kann weder dem vorangestellten Wort „übrigens" noch der drucktechnischen Gestaltung entnommen werden. Zwar ist der Hinweis auf die gesetzliche Regelung in § 10 Satz 2 TFG in Fettdruck und über gesamte Breite der Anzeige wiedergegeben; sie entspricht in der Schriftgröße aber dem Fließtext und ordnet sich insgesamt der in deutlich größeren Buchstaben gesetzten Überschrift unter. Ebenso wenig wird eine übertrieben reklamehafte Hervorhebung durch den Bezug zum übrigen Werbetext hervorgerufen. Der sonstige Text der Anzeige zielt darauf ab, mögliche Hemmungen gegenüber dem Blut-spenden abzubauen und stellt dementsprechend das Blutspenden als einen „völlig unkomplizierten" und „entspannenden" Vorgang dar. Mit dem Hinweis auf die gesetzliche Regelung in § 10 Satz 2 TFG hat dies nicht unmittelbar etwas zu tun. Gleiches gilt für die Bildunterschrift „Spende Blut. Fühl Dich gut.". Diese Aussage steht weder gestalterisch noch inhaltlich im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Aufwandsentschädigung. Der Beklagten kann schließlich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht entgegengehalten werden, dass die zu gewährende Aufwandsentschädigung in der beanstandeten Anzeige nicht beziffert ist. Zum einen muss sich die Entschädigung am Aufwand des Spenders orientieren. Zum anderen kann von der Nennung eines bestimmten Betrages - der Entwurf des Transfusionsgesetzes nannte bereits im Jahre 1998 einen Betrag in der Größenordnung von 50 DM (BT-Drucks. 13/9594, S. 20) - eine deutlich höhere Anlockwirkung ausgehen als von dem allgemein gehaltenen Hinweis."
Dr. Robert Kazemi