30
Okt 2013

BGH: BGB-Gesellschafter haften nicht persönlich aus einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung der Gesellschaft

Mit seiner Entscheidung „Weißes Ross" (Urteil vom 29.1.2001, II ZR 331/00) hat der Bundesgerichtshof die Rechtsfähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt, seitdem gilt die GbR als „eigenes", von ihren Gesellschaftern teilweise abstrahiertes Rechtssubjekt. Die Rechtsfähigkeit der GbR hat, dies bestätigt ein aktuelles Urteil des für das Wettbewerbsrecht zuständigen I. Zivilsenates beim BGH (BGH, Urt. v. 20.06.2013, I ZR 201/11), auch Auswirkungen auf das Lauterkeitsrecht. Wie der BGH nunmehr bestätigt, haften die Gesellschafter einer GbR nicht automatisch persönlich auf Unterlassung (und Schadenersatz) aus einer im Namen der GbR abgegebenen strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. GbR-Gesellschafter können damit zunächst aufatmen; Gläubiger von Unterlassungsansprüchen sollten Unterlassungsverpflichtungen zukünftig penibel formulieren.

Der jetzige Beklagte war Gesellschafter einer GbR; diese hatte sich im Jahre 1998 gegenüber einem Mitbewerber zur Unterlassung im Einzelnen konkretisierter Handlungen verpflichtet und in diesem Zusammenhang auch eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben. Zwischenzeitlich ist der Beklagte nicht mehr Gesellschafter dieser GbR, sondern als Vertriebsleiter eines anderen Unternehmens tätig. Im Rahmen dieser Beschäftigung verantwortete der Beklagte unstreitig eine Werbemaßnahme, die von der damals für die GbR abgegebenen Unterlassungsverpflichtung umfasst gewesen wäre. Der Mitbewerber nahm dem Beklagten daher persönlich aus der Unterlassungsverpflichtung in Anspruch. Während er mit diesem Ansinnen in den Vorinstanzen noch obsiegte, scheiterte der Unterlassungsgläubiger nunmehr vor dem BGH. Nach Ansicht des Gerichts bindet eine im Namen der GbR abgegebene Unterlassungserklärung nur die Gesellschaft nicht. Die Unterlassung durch einen Gesellschafter hat insoweit einen anderen Inhalt als diejenige der Gesellschaft. Eine mit der Gesellschaft deckungsgleiche Verpflichtung der Gesellschafter kann bei Unterlassungspflichten nicht bestehen. Der Gesellschafter persönlich kann daher grundsätzlich nicht unmittelbar für eine strafbewehrte Verpflichtung der Gesellschaft in Anspruch genommen werden, die darauf gerichtet ist, eine Handlung zu unterlassen. Er haftet vielmehr im Regelfall allein auf das Interesse des Gläubigers, falls die Gesellschaft das Unterlassungsgebot verletzt. Danach hatte der Beklagte im Rahmen seiner Haftung als Gesellschafter dafür einzustehen, dass die GbR ihre Unterlassungsverpflichtung einhielt. Eine von dieser unabhängige Verpflichtung in eigener Person hat der Beklagte aber nicht übernommen. Die Gesellschaftsgläubiger können die Gesellschafter nur für die von der Gesellschaft geschuldete Leistung in Anspruch nehmen. Demgegenüber treffen die Haftungsfolgen bei individuellem Auftreten einzelner Gesellschafter nach außen in eigenem Namen jeweils nur den Handelnden, der Vertragspartner oder Deliktsschuldner wird. Ein solches individuelles Auftreten des Beklagten dann vor, wenn er wie im Streitfall unabhängig von der GbR in ein Anstellungsverhältnis bei einem anderen Unternehmen eintritt und in dessen Rahmen bestimmte Handlungen vornimmt.

Wer also eine persönliche Haftung auch der GbR-Gesellschafter aus einer Unterlassungserklärung sicherstellen will, muss neben der Gesellschaft auch deren Gesellschafter persönlich in Anspruch nehmen. Ob diese neben dem Unternehmen persönlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, hängt davon ab ob diese selbst für die Rechtsverletzung ursächlich sind oder aber zumindest die Möglichkeit hatten, die Rechtsverletzung zu verhindern. Wegen der im Einzelnen schwierigen Abgrenzung sollte sich der Anspruchsteller hier im Vorfeld beraten lassen.

Dr. Robert Kazemi

Zurück