02
Nov 2009

BGH: Beweislast der markenmäßigen Benutzung im Rahmen von Suchergebnislisten

Jeder kennt es, sucht man im Internet über Suchmaschinen, wie beispielsweise Google, nach einem bestimmten Begriff, einem bestimmten Unternehmen oder einem bestimmten Produkt erhält man oftmals tausende Suchergebnisse. Nur einige wenige von diesen halten jedoch auch tatsächlich Informationen über den gesuchten Begriff bereit.

Aus Sicht von Markeninhabern und Unternehmen, nach denen gezielt gesucht wird, ist dies ärgerlich, vor allem dann, wenn fremde oder konkurrierende Suchergebnisse in vorderster Front gelistet werden. Ob hier eine bewusste Beeinflussung des Suchergebnislisten vorliegt oder die gelisteten keinen Einfluss auf die Ergebnisse genommen haben, ist schwer, zumeist gar nicht, nachzuweisen. Besteht dennoch die Möglichkeit der rechtlichen Inanspruchnahme der Konkurrenten, die in die Suchergebnislisten drängen?

Diese Frage hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (mit) zu beantworten (BGH, Urt. v. 07.10.2009 - I ZR 109/06).

In dem zu entscheidenden Fall wurde bei Eingabe zweier als Marken geschützter Begriffe in die Internetsuchmaschine Google in der Suchergebnisliste auch auf ein Konkurrenzunternehmen an achter Stelle der über 1,5 Mio. Einträge umfassenden Trefferliste hingewiesen. Das Suchergebnis war auch mit den geschützten Kennzeichen überschrieben. Nach Anklicken erfolgte eine automatische Weiterleitung zur Internetseite des Konkurrenten.

Obwohl hier eine „Manipulation" durchaus nahe lag, konnte der Markeninhaber nicht feststellen, ob der Konkurrent die Begriffe als Metatag verwendet oder eine andere Technik der Suchmaschinenbeeinflussung eingesetzt hatte.

Der BGH stellt nun fest, dass dennoch eine markenrechtliche Inanspruchnahme in Betracht kommen kann.

Nach Ansicht des 1. Zivilsenates genügt derjenige, der einen Dritten wegen der Verwendung seiner Marke in der Trefferliste einer Suchmaschine als Markenverletzer in Anspruch nehmen will, im Regelfall der ihm obliegenden Darlegungslast für eine markenmäßige Benutzung des in Rede stehenden Begriffs durch den in Anspruch Genommenen, wenn sich diese - wie im Streitfall - aus dem Zusammenhang des in der Trefferliste erscheinenden Textes ergibt. Ein Kläger genüge bei einer derartigen Fallgestaltung seiner Darlegungslast für eine markenmäßige Benutzung, wenn er  substantiiert vorträgt, dass der betreffende Eintrag in der Trefferliste auf einer deren Inhaber zurechenbaren Gestaltung der betreffenden Internetseite beruhe. Macht der als Verletzer in Anspruch Genommene demgegenüber geltend, im - sichtbaren und unsichtbaren - Text, im Quelltext und auch in sonstigen, für die Auswahl durch Suchmaschinen bedeutsamen Zusammenhängen werde der in Rede stehende Begriff von ihm nur in einer beschreibenden Bedeutung verwendet, so obliegt ihm hinsichtlich dieser Umstände eine sog. sekundäre Darlegungslast. D.h. der Inanspruchgenommene muss seinerseits beweisen, dass er auf die Suchergebnisse keinen Einfluss genommen hat.

Denn nach Ansicht des BGH könne sich der Kläger Kenntnisse über die Gestaltung der Internetseite des Dritten, insbesondere über deren nicht sichtbare Teile, sowie über die zwischen dem Dritten und dem betreffenden Suchmaschinenbetreiber im Hinblick auf mögliche Auswahlkriterien gegebenenfalls getroffenen Vereinbarungen gar nicht oder nur mit Schwierigkeiten verschaffen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann es Sache der nicht primär darlegungs- und beweispflichtigen Partei sein, sich zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei konkret zu äußern, wenn diese keine näheren Kenntnisse der maßgebenden Tatsachen besitzt, ihr Prozessgegner aber die wesentlichen Umstände kennt und es ihm zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu machen.

Dr. Robert Kazemi

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