BGH: Auch zur Fußball-WM-2010 gibt es Hanuta- und Duplo-Sammelbildchen - FIFA unterliegt Markenstreit mit Ferrero
Wer kennt sie nicht, die Sammelbildchen der Fußball-Stars, mit denen der Süßwarenhersteller Ferrero pünktlich zu EM und WM Hanutas und Duplos ausstattet. Ginge es nach der Fédération Internationale de Football Association (FIFA), wäre damit in Zukunft Schluss gewesen. Die FIFA sah hierin einen unzulässige Eingriff in Ihre Markenrechte sowie eine gezielte Behinderung ihrer „Unternehmensinteressen" in Sachen Vermarktung von Fußball-Rechten. Zu Unrecht, urteilte nunmehr der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 12.11.2009 I ZR 183/07 - WM-Marken).
Der umfassende Drang der FIFA danach, die Fußball-Weltmeisterschaften möglichst effektiv zu vermarkten, war bereits im Rahmen der WM-2006 hier im Lande kaum zu übersehen. Die Deutsche Fußball-Nationalmannschaft reiste nicht etwa in Bussen deutscher Hersteller zu den Spielen, nein, die Mannschaft wurde in Fahrzeugen hierzulande kaum bekannter, asiatischer Hersteller transportiert und in der „Veltins-Arena" gab es während der Spiele das Anheuser-Busch-Bier „Bud" anstatt Veltins, da sich das amerikanische Unternehmen die Exklusivrechte für den Bierausschank in den Stadien für 40 Millionen Euro von der FIFA gesichert hatte. Dass es nun aber keine Sammelbildchen in Hanuta und Duplo geben sollte ging auch nach Ansicht der Bundesrichter zu weit. Weder das Markengesetz (MarkenG), noch das UWG hindert Ferrero an dem Vertrieb der Sammelbilder.
Dass Ferrero unter die Veranstaltung eines anderen (FIFA), für ihre eigene Absatzwerbung nutze, sei nicht wettbewerbswidrig. Zwar beute Ferrero in gewisser Weise auch den Ruf der der Fußball-Weltmeisterschaft aus, die sei jedoch - wie die objektiven Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Nr. 9 b) UWG zeigten - nicht per se wettbewerbswidrig und könne dementsprechend auch nicht unterbunden werden.
„Durch die Marken der Beklagten werde der Verkehr nicht zu der unzutreffenden Annahme veranlasst, die Beklagte sei offizieller Sponsor der Klägerin. Die Beklagte behindere die Klägerin durch die Markeneintragungen nicht in wettbewerbswidriger Weise in ihrem Bemühen, die Fußball-Weltmeisterschaften durch Einräumung von Lizenzen an Sponsoren zu vermarkten. Auch auf die Generalklausel des § 3 UWG könne die Klägerin die Löschungsansprüche nicht mit Erfolg stützen. Das grundgesetzlich geschützte Recht der Klägerin zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen führe nicht dazu, dass ihr jede wirtschaftliche Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nehme, vorbehalten sei", heißt es in der Pressemitteilung.
Auch kennzeichenrechtliche Ansprüche der FIFA hat der Bundesgerichtshof verneint, weil keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken der Parteien bestehe und die FIFA die begehrten Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf Werktitel mit den Bezeichnungen "WM 2010", "GERMANY 2006" und "SOUTH AFRICA 2010" stützen könne.
Mit der Entscheidung des BGH dürfte der mittlerweile über Jahre andauernde Rechtsstreit zwischen der FIFA und Ferrero im Sinne aller Sammler ein endgültiges Ende gefunden haben. Auch im Jahr 2010 darf daher weiter gesammelt werden.
Dr. Robert Kazemi