Bei der Registrierung von Marken- und Internetdomains ist auch auf ausländische Marken- und Kennzeichenrechte Rücksicht zu nehmen
Gerade bei jungen Unternehmen stellt die Suche nach einem geeigneten Unternehmens- und/oder Markennamen ein großes Problem dar. Wie schnell ist man da geneigt, sich aus dem Ausland "Anregungen" zu holen. Hier aber ist Vorsicht geboten.
Das Markenrecht ist vom sogenannten Territorialitäts- und Prioritätsgrundsatz geprägt. Eine Marke entfaltet damit grundsätzlich nur auf dem Territorium des Staates Rechtswirkungen, nach dessen Recht ihr Schutz gewährt worden ist. Dies bedeutet, dass aus einer ausländischen Marke in Deutschland grundsätzlich keine Ansprüche gegen angebliche Verletzer abgeleitet werden können. Was also sprich dagegen, ein in Deutschland (noch) nicht genutzes und vor allem nicht geschütztes Kennzeichen für die eigenen Zwecke zu verwenden?
Der Jurist sagt auch hier: "grundsätzlich" nichts! Aber eben nur grundsätzlich.
Denn aus einer derartigen Nutzung / Registrierung können im Einzelfall wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanprüche des ausländischen Kennzeicheninhabers resultieren. Unter dem Gesichtspunkt der sog. wettbewerbswidrigen Behinderung (§§ 3, 4 Nr. 10, § 8 UWG) kann nämlich auch durch die Anmeldung und Eintragung einer Marke wettbewerbswidrig sein (BGH, Urt. v. 10.01.2008 - I ZR 38/05 - AKADEMIKS). Die Anmeldung einer Marke kann als wettbewerbswidrig zu beurteilen sein, "wenn der Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für zumindest gleichartige Waren benutzt wird, das ausländische Unternehmen die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen, und sich dem Anmelder diese Absicht zumindest aufdrängen musste", so der BGH (BGH, Urt. v. 10.01.2008 - I ZR 38/05 - AKADEMIKS). Wann dies der Fall ist, ist aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls zu beurteilen. Die Vermutung hierfü kann sich aber beispielsweise aus der ein Zeichen angemeldet wird, das der ausländischen Marke auch in der ungewöhnlichen Schreibweise (beispielsweise „AKADEMIKS“) vollständig entspricht.
Im Rahmen der Registrierung von Marken- und Kennzeichenrechten ist daher eine umfassende vorherige Prüfung angezeigt. Dies gilt gleichsam auch für die Registrierung von Internetdomians in solchen Fällen.
Dr. Robert Kazemi