BDSG Novelle: Neue Datenschutzregeln im Direktmarketing
Am 01.09.2009 ist das novellierte Bundesdatenschutzgesetz (BDSG 09)in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt ist die Nutzung von Kundendaten für Werbezwecke grundsätzlich nur noch mit Einwilligung des Betroffenen möglich.
Gleichwohl gelten diverse Erlaubnistatbestände, unter denen ein Einwilligung verzichtbar ist. Unternehmen, die diese Spielräume geschickt nutzen, verschaffen sich einen Wettbewerbsvorsprung vor ihren Mitbewerbern. Wer nicht entsprechend reagiert, riskiert Bußgelder und Abmahnungen.
Nicht angetastet wurde das sog. Listenprivileg des § 28 Abs. 3 BDSG. Das Listenprivileg ist eine Ausnahmeregelung im deutschen Datenschutzrecht, die es erlaubt, personenbezogene Daten zu Werbezwecken und zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung zu nutzen und an Dritte weiterzugeben. Es ist die Rechtsgrundlage für den Adresshandel.
Nach § 28 Abs. 3 BDSG ist es erlaubt, Adressenlisten mit Name, Anschrift, Geburtsjahr, Beruf und einem weiteren Merkmal zu speichern, an Dritte weiterzugeben sowie für werbliche Ansprache, insbesondere im Direktmarketing, und Marktforschung zu nutzen. Eine Zustimmung des Betroffenen ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich. Für den Zweck der Eigenwerbung darf die verantwortliche Stelle nach § 28 Abs. 3 BDSG weitere Daten, die sie rechtmäßig beim Betroffenen nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG erhebt, hinzuspeichern.
Allerdings ist die Datennutzung nicht erlaubt, wenn anzunehmen ist, dass diese gegen schutzwürdige Interessen des Betroffenen verstößt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene gemäß § 28 Absatz 4 BDSG einer Nutzung seiner Daten widersprochen hat (Opt-out). Seit dem 01.09.2009 muss aus der Werbung zudem eindeutig erkennbar sein, wer die personenbezogenen Daten erstmals erhoben hat. Die Übermittlung von Listendaten an Dritte ist zudem nur dann zulässig, wenn die übermittelnde Stelle die Herkunft der Daten und den Empfänger für die Dauer von zwei Jahren nach der Übermittlung speichert. Zudem wird dem Betroffenen ein Auskunftsrecht zuerkannt; auf Verlangen hat ihn die übermittelnde Stelle (der Werbende) über die Herkunft und den Empfänger seiner Daten zu informieren.
Nach § 28 BDSG dürfen die Listendaten auch fremde Angebote genutzt werden, wenn für den Betroffenen bei der Werbeansprache die Stelle eindeutig erkennbar ist, die für die Nutzung der Daten verantwortlich ist. Dies ist nicht das beworbene Partnerunternehmen, sondern der die jeweilige Werbung versendende Unternehmer. Beipack- und Empfehlungswerbung sind daher weiterhin zulässig.
Zu beachten bleiben aber - neben den Bestimmungen des BDSG - in jedem Fall die Anforderungen des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG), dort insbesondere § 7 UWG. Auch wenn die Nutzung von Listendaten damit grundsätzlich ohne Einwilligung zulässig ist, ist das Einwilligungserfordernis bei Email-, Fax- und Telefonwerbung damit weiterhin zu beachten. Hinsichtlich der elektronischen Einwilligungserklärung stellen §§ 12 ff. TMG zudem Spezialvorschriften auf, die ebenfalls zu beachten sind.
Dr. Robert Kazemi