01
Jun 2009

BAG: Urlaubsgeld bei dauernder Arbeitsunfähigkeit

Ist ein tarifliches Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft (akzessorisch), ist es nach einem Urteil des BAG erst dann zu zahlen, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubsvergütung fällig ist.

Der Kläger ist seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Holz- und Kunststoffverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz vom 17. März 1992 Anwendung. Danach beträgt das zusätzliche Urlaubsgeld 60 % des für den Erholungsurlaub geschuldeten Urlaubsentgelts. Der Kläger ist seit Februar 2005 zumindest bis 31. März 2006 arbeitsunfähig erkrankt. Er verlangt von der Beklagten die Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2005.

Das BAG hat die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Der Anspruch auf Urlaubsgeld ist auch für den trotz Arbeitsunfähigkeit des Klägers fortbestehenden gesetzlichen Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2005 derzeit nicht begründet. Die Beklagte schuldet keine Urlaubsvergütung, da dem Kläger bisher kein Urlaub gewährt wurde. Ebenso besteht kein Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet ist.

Die Ansprüche auf Gewährung und Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums sowie darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist (§ 7 Abs. 3 und 4 BUrlG). Ist ein tarifliches Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft (akzessorisch), ist es erst dann zu zahlen, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubsvergütung fällig ist.

(Urteil des BAG vom 19.05.2009, Az.: 9 AZR 477/07)

Quelle: Pressemitteilung Nr. 46/2009 des BAG vom 19.05.2009

Bewertung:
Das BAG nimmt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.1.2009 (Az. C-350/06 und C-520/06 – mehr hier) zum Anlass, die sich aus diesem Urteil in der Praxis ergebenden Folgeprobleme zu lösen. Der EuGH hatte entschieden, dass ein Urlaubsanspruch nicht verfallen dürfe, sofern der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit habe, seinen Urlaub zu nehmen (z.B. bei einer Erkrankung).

Das BAG hat nunmehr entschieden, dass der vom EuGH für diesen Fall als angemessen bewertete Abgeltungsanspruch erst dann zu zahlen ist, wenn das Arbeitsverhältnis endgültig beendet wurde.

Dr. Robert Kazemi

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