AG Donaueschingen: Veröffentlichung von Innenraum-Fotos zu Werbezwecken stellen keinen Persönlichkeitsrechtsverstoß dar
Das Amtsgericht (AG) Donaueschingen hat sich in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 10.06.2010, Az. 11 C 81/10) mit der Frage beschäftigt, ob es eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt, wenn ein Handwerksbetrieb ohne Einwilligung gefertigte Fotos eines durch ihn hergestellten Badezimmers zu Werbezwecken ins Internet stellt. Das AG verneint eine solche Verletzung.
Der Fall:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Anwesens in S. Die Beklagte ist Inhaberin eines Handwerksbetriebes, in dessen Rahmen sie auch Sanitärarbeiten und Badinstallationen durchgeführt. Die Beklagte fertigte, während sie das Bad der Klägerin sanierte, Fotografien der Arbeiten und des Badezimmers. Auch, nachdem das Badezimmer fertig gestellt worden war, fotografierte die Beklagte das Bad erneut. Vier dieser Fotografien stellte die Beklagte auch ins Internet. Die Bilder waren nicht mit Namen oder Anschrift der Klägerin versehen.
Die Entscheidung:
Das AG lehnt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin ab. Maßgeblich hierfür ist nach Ansicht des Gerichts, dass für einen unbefangenen neutralen Beobachter keinerlei Rückschluss von der jeweiligen Fotografie des Badezimmers auf die Person gerade der Klägerin möglich sei. Eine individuelle Betroffenheit läge daher gerade nicht vor.
Auch eine Verletzung des Urheberrechts käme nicht in Betracht, da es sich bei dem Badezimmer der Klägerin Badezimmer der Klägerin nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Es fehlt hier nach Ansicht des Gerichts schon an der notwendigen Schöpfungshöhe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG, weil es sich bei einem Badezimmer um einen Gegenstand des alltäglichen Lebens handelt. Alltagsbauten, die lediglich bekannte architektonische Formen wiederholen und sich nicht aus der Masse des alltäglichen Bauens, die also rein handwerkliche planerische Routineleistungen darstellen, seien als reine Zweckbauten ohne künstlerischen Anspruch nicht geschützt.
Bewertung:
Das AG hat zu Recht festgestellt, dass die Veröffentlichung der Bilder des Badezimmers keine Persönlichkeitsverletzung darstellen, da die Klägerin nicht über die Bilder identifiziert werden konnte. Auch die urheberrechtlichen Ansprüche lehnt das Gericht zutreffend ab; ganz unabhängig von der Frage, ob ein Badezimmer für sich genommen ein urheberrechtliche geschütztes Werk darstellen kann, woran mit dem AG Donaueschingen gezweifelt werden kann, wäre wohl eher der Handwerker und nicht sein Auftraggeber als Schöpfer des Werks anzusehen.
Offen gelassen hat das AG, ob vorliegend nicht eine Eigentumsbeeinträchtgung vorliegt. So geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass eine Eigentumsverletzung dann vorliegt, wenn Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes nur angefertigt werden können, wenn hierfür ein dem Eigentümer des Gebäudes gehörendes Grundstück betreten wird. In diesem Fällen bedürfe die Verbreitung derartiger Fotos selbst dann einer ausdrücklichen Erlaubnis des Gebäudeeigentümers, wenn dieser das Betreten seines Grundstücks und die Anfertigung von Gebäudeaufnahmen gestattet hat (BGH, Urteil vom 20. 9. 1974 - I ZR 99/73 - Schloss Tegel). Sicherlich, diese Entscheidung datiert aus dem Jahr 1975, seitdem hat sich viel verändert, dennoch wäre die Entscheidung hier ggf. zu berücksichtigen gewesen.
Dr. Robert Kazemi