Ein Fitnessstudio darf das Tragen von Kopftüchern verbieten, dies entschied das Landgericht Bermen unter dem 21.06.2013 (Az. 4 S 89/12). Nach Ansicht der Bremer Richter kann in einem Kopftuchverbot keine zum Schadenersatz verpflichtende Diskriminierung gesehen werden, wenn dieses keinen religiösen Hintergrund hat, sondern der Verhinderung einer konkreten Gefahr für die Mitglieder des Fitnessstudios dient. Da die Fitnessgeräte vorliegend mit Rollen ausgestattet waren, war es nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt, die Benutzung nur ohne Kopftuch zuzulassen.
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