Der spätere Beklagte hatte im Jahre 2008 die Internet-Domain „www.bund-der-verunsicherten.de" für sich registrieren lassen und unter dieser Domain eine Internetseite unterhalten, auf der er sich kritisch mit der Arbeit des Vorstands des Bundes der Versicherten e.V. auseinandersetzte. Um auf seine Internetseite aufmerksam zu machen, hat er hierfür mit einer AdWord-Kampagne geworben und hierzu als Schlüsselwort den Begriff „Bund der Versicherten" eingegeben. Dies sah der Bund der Versicherten e.V.
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