Einen zugegeben etwas skurrilen Fall vermeintlicher Verbraucherirreführung durch Blickfangwerbung (§ 5 UWG) hatte das Oberlandesgericht Hamm unter dem 26.01.2010 (Az. 4 U 141/09) zu entscheiden. Zwei Betreiber von Internetshops mit Erotikartikeln stritten über eine bei einer Suchmaschine geschaltete Schlagwort-Werbung. Der später in Anspruch genommene Mitbewerber warb in einer Internetsuchmaschine mit der Aussage: "100 Kondome ab 3,95 €! Über 180 Sorten bei www.____.
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