Liegt ein Glücksspiel i.S.d. GlüStV vor, wenn nicht aus den von den Teilnehmern zu entrichtendem Entgelt als solches die Gewinnchance des Einzelnen erwächst, sondern es sich vielmehr um eine Teilnahmegebühr handelt, die lediglich eine Mitspielberechtigung gewährt und stets verloren ist? Der VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 23.05.2012, Az. 6 S 389/11) sagt: NEIN!
Der Fall:
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